Betriebliche Altersversorgung

BAV-PFLICHTZUSCHUSS - DIE FOLGEN DER MISSACHTUNG

Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt, dass Sie als Arbeitgeber einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Alters­vorsorge (bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung) Ihrer Mitarbeiter leisten müssen. Aufgrund einer Übergangsregelung
in § 26a BetrAVG waren bisher nur Entgeltvereinbarungen betroffen, welche ab Januar 2019 geschlossen wurden.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber diesen Zuschuss von 15 Prozent auch für alle vor 2019 geschlossenen Entgeltvereinbarungen leisten - und zwar spätestens mit der ersten Gehaltsabrechnung für den Januar. Davon ausgenommen sind lediglich Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage
oder Unterstützungskasse umgesetzt wurden.

Was droht Ihnen, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen?
Zum einen drohen Ihnen zivilrechtliche Folgen:
Sie sind Ihrem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn Sie diese gesetzliche Verpflichtung missachten. Der Arbeitnehmer muss also wirtschaftlich so gestellt werden, als ob die Leistungen korrekt erfolgt wären.
Des Weiteren droht auch strafrechtlicher Ärger:
Wenn die Entgeltumwandlung und der Zuschuss zusammen mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen (also mind. 2.322 Euro im Jahr 2022), dann handelt es sich nach § 266a Abs. 1 StGB um den Tatbestand „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ - und darauf droht eine Geldstrafe oder sogar eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Strafbestand orientiert sich hierbei am geschuldeten Entgelt gemäß Zuschusspflicht und nicht an dem tatsächlich gezahlten Entgelt.
Und für bilanzierungspflichtige Unternehmen drohen außerdem erhebliche handelsbilanzielle Folgen:
Fehlt dem Arbeitnehmer der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers (also von Ihnen!), erhält er im Versorgungsfall eine geringere Leistung. Für den fehlenden Betrag der Rente geraten Sie in Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 3 BetrAVG. Dieses Problem stellt sich aber nicht erst, sobald Ihr Mitarbeiter die geringere Rente bezieht,
denn Sie müssen die betreffende Verpflichtung für Versorgungsanwärter mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen (gemäß § 249 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 HGB). Dies verursacht auch noch Folgekosten, denn Unternehmen müssen die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellungen
durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln.
Sollten Sie für mehrere Ihrer Arbeitgeber den bAV-Pflichtzuschuss nicht wie vorgeschrieben erbringen, so können sich über die Zeit hohe Summen ergeben, für die Sie dann kurzfristig aufkommen müssen. 
Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt 30 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles.

Wenn Sie als Arbeitgeber noch nicht für Ihre gesetzlichen Verpflichtungen ab Januar 2022 vorgesorgt haben, dann sollten Sie sich also beeilen und schnellstmöglich dafür sorgen, Ihrer Zuschusspflicht im Sinne des BetrAVG nachzukommen.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wün­schen! 
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Autorin: Kirsten Sieg
Versicherungsfachwirtin
Fachberaterin für betriebliche Altersversorgung
Inhaberin von Assekuranzkontor Sieg Ver­sicherungs­makler e. K.