D & O-Versicherung

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat!

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist auch eine Absicherung für den Geschäftsführer, nicht persönlich haftbar zu sein – dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht immer und überall.
Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außenvor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Mehr als zwei Drittel aller Ansprüche betreffen das Innenverhältnis.
Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z.B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein.
Persönliche Absicherung möglich
Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ist diese Problematik nicht bewusst! Eine D & O-Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haft­pflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe. Die D & O-Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden.
Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider wie z. B. weitere Geschäftsführer, Prokuristen und Mitglieder des Vorstands können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für einen Schaden. Der Schadenersatz kann daher komplett oder teilweise bei jedem davon eingetrieben werden. Bestimmte Ressortverantwortlichkeiten haben hierbei keine Auswirkung auf die Haftung. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. 
Hier kann ein GGF persönlich haften: 
-    Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzt 
-    Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt: bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
-    Schädigung von Beschäftigen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
-    nur unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung) 
-    Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr
-    Inanspruchnahmen gem. § 64 Satz 1 GmbHG: Hierbei handelt es sich um den Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Für diese ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet, sollten diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein.
-    Pflichtverletzung, bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) wird ein möglicher erkannter rechtswidriger Erfolg billigend in Kauf genommen. 
Zusätzlichen gelten bei manchen Tarifen am Markt auch die Pflichtverletzungen auf Unternehmensebene mitversichert, bei denen die versicherte Person unter objektiver Abwägung aller Umstände annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. So sind nur noch „echte Vorsatzdelikte“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Autorin: Kirsten Sieg
Inhaberin von Assekuranzkontor Sieg Ver­sicherungs­makler e. K.


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