Schäden am behandelnden Gut oder Per­sonenschaden anlässlich einer Bekämpfung 
- Absicherung in der Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung

Die wichtigste Versicherung, die ein Schädlingsbekämpfer haben sollte ist zweifelsohne die Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung. 
Nun gibt es eine Unmenge von Produkten am Markt mit unterschiedlichen Deckungsinhalten, die ein Laie kaum durchschauen kann. Hier ist professionelle und unabhängige Beratung gefragt.
In jeder handelsüblichen Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung für Dienstleister und/oder Handwerksbetriebe, wie z. B. Schädlingsbekämpfer, Holz- und Bautenschützer sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden im Rahmen der Sachschaden-Deckungs­summe versichert. Oft mit Sublimits, d. h. nur bis zu einer bestimmten Summenhöhe ( z. B. EUR 100.000 ), selten bis zur Höhe der Sachschaden-Deckungs­summe und mit einem prozentualem Selbst­behalt ( z. B. 10% mind. € 500,max. € 5.000 je Schadenfall ).
Die bedingungsgemäße Formulierung für den Ausschuß von direkten Tätigkeitsschäden lautet meistens:
Haft­pflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen ( Bearbeitung, Beförderung, Prüfung und dergl. ) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren oder sich deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben ( = direkter Tätigkeitsschaden ).
Wie o. a. sehen viele Besondere Bedingungen vor, daß der direkte Tätigkeitsschaden, also der Schaden am behandelnden Gut, nie versichert ist sondern lediglich der daraus entstehende Folgeschaden. Alle Schädlingsbekämpfer benötigen aber genau diese Deckungserweiterung in der Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung, ansonsten gehen sie im Schadenfall leer aus, wenn der besitzende Versicherer die Leistung an der beschädigten Sache verweigert.
Der direkte Tätigkeitsschaden ist in aller Regel ausgeschlossen und wird nicht von den Versicherern z. B. gegen Mehrbeitrag eingeschlossen. Leider kennen viele Vermittler nicht den Unterschied und beraten Kunden in dieser Branche oft falsch. Wie empfehlen den Schädlingsbekämpfern, sich von ihrem besitzenden Haft­pflicht-Versicherer explizit schriftlich die Mitversicherung bestätigen zu lassen. Wird keine besondere Versicherungs-Bestätigung mit Schäden am behandelnden Gut ausgestellt, bleibt nur der Wechsel des Anbieters.
Es gibt nur wenige Versicherer am Markt, die überhaupt den Schaden am behandelnden Gut mitver­sichern. 
In unserem AKS-Exclusiv-Konzept zur Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung für Schädlingsbekämpfer, Holz- und Bautenschützer ist diese Deckung bis zur Höhe der Sachschaden-Deckungs­summe, i. d. R. bis zu EUR 5 Mio gedeckt. Darauf legen wir für diese Branche besonderen Wert und sind als Spezialmakler auch bei den Verbänden DSV. E. V. und DHBV e. V. seit vielen Jahren bekannt.
In der Abwicklung derartiger Schäden begleiten wir unsere Kunden professionell und verfügen mittlerweile über ein Sachverständigen-Netzwerk zur Unterstützung der Versicherer im Schadenfall bei der Feststellung dem Grunde und der Höhe nach vor Ort bei den Anspruchstellern/Geschädigten.
Im Rahmen der thermischen Behandlung kommt es oft vor, daß sich durch die Wärme Kunststoffe oder Kleber von Möbeln, Decken- und Fußbodenbelägen, z. B. Laminat, auflösen und somit die Wohnungseinrichtung des Auftraggebers Schaden nimmt.
Viele Unternehmen haben in den AGB bereits einen Haftungsausschluss geregelt, da ansonsten jeder Schädlingsbekämpfer für jeglichen Schaden an Wohnungseinrichtungen haften müsste, obwohl kein Verschulden vorlag, wenn die thermischen Geräte einwandfrei funktionierten.
Die Haftung aus Verschulden regelt sich nach § 823 BGB -unerlaubte Handlungen-.
Trotz der von Auftraggebern /Kunden unterschriebenen Haftungsausschlüssen in den AGB kommt es doch zu Schadenersatzansprüchen, die nach erfolgter Prüfung durch den Versicherer erfolgreich abgewendet werden können.
Kommt ein Dritter durch eine Schädlingsbekämpfung als Person zu Schaden, z. B. durch Vergiftung/Verätzung mittels Wirkmitteln, liegt ein versicherter Per­sonenschaden vor, der vom Haft­pflicht-Versicherer umfänglich geprüft wird. Unabhängig vom etwaigen Schmerzensgeld kommen i. d. R. die Sozialversicherungsträger / Krankenkassen auf den Haft­pflicht-Versicherer zu, da es einen gesetzlichen Forderungsübergang zur Beteiligung an Behandlungskosten für die geschädigte Person gibt. In diesem Zusammenhang erfolgt keine Prüfung nach Verschulden sondern lediglich bei Beanspruchung von Schmerzensgeld, wie o. g. nach § 823 BGB.
Kommt ein Schädlingsbekämpfer bei der Bekämpfung mal selbst zu Schaden ( Verletzung durch Sturz oder Vergiftung/Verätzung ) , handelt es sich um einen BG-Unfall, der dort anzumelden ist. Die Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung kommt für Eigenschäden nicht auf sondern lediglich für Drittschäden.

Autorin: Kirsten Sieg – Versicherungsfachwirtin-
Inhaberin von Assekuranzkontor Sieg Ver­sicherungs­makler e. K. in Timmendorfer Strand


Vorname, Name: *
Straße, Hausnr.:
PLZ, Ort:
Telefon:
E-Mail: *
Sie sind:


Placeholder
Ihre Mitteilung
Die Daten werden über eine sichere SSL-Verbindung übertragen.
* Pflichtfeld