Bettwanzenspürhunde -Absicherung gewerblicher Tiere in der Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung

Oft werden wir gefragt, ob ein Bettwanzenspürhund in der Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung für Schädlingsbekämpfer automatisch mitversichert ist.
Wie bei Juristen auch üblich, antworten wir dann: „ Es kommt darauf an „.
Jeder Tierhalter kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sobald sein Tier einen Dritten schädigt. Das gilt selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 833 BGB- Gefährdungs-Haftung)! Gerade bei Per­sonenschäden können extreme Kosten auf Sie zukommen.
Aber auch Sachschäden können schnell die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen!

In vielen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen zu Betriebs-Haft­pflicht-Versicherungen sind betriebliche Tiere, wie z. B. Wachhunde, die ausschließlichen zu betrieblichen Zwecken gehalten werden, automatisch versichert.
Der Versicherungsschutz zur Hundehalter-Haft­pflicht-Versicherung im Rahmen der AVB Betriebs-Haft­pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die gesetzliche Haft­pflicht als Halter von Hunden, für die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes ( Tierhalter-Verordnung ), in dem die Hunde gehalten werden, das Bestehen einer Haft­pflichtversicherung nachzuweisen sind 
( Pflichtversicherung ). 
Folgende Bundesländer haben eine Pflichtversicherung eingeführt: Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
In folgenden Bundesländern gibt es nur für bestimmte Hunderassen eine Versicherungspflicht:
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, NRW, Rheinland Pfalz.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es gar keine Versicherungspflicht.
In diesen Fällen ( Versicherungspflicht kraft Gesetz/Verordnung ) erheben Versicherer für den Einschluß der Hundehalter-Haft­pflicht in die Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung des Unternehmens einen separaten Beitrag, unabhängig, ob der Hund für betriebliche oder private Zwecke gehalten wird. Der Versicherer erteilt dann eine Versicherungs-Bestätigung zur Vorlage beim Amt oder Auftraggebern.
Handelt es sich um einen Mitarbeiter-Hund, der ab und zu mal an den SBK-Betrieb „ ausgeliehen „ wird, dann trägt der Hunde-Halter die Verantwortung eines Versicherungs-Nachweises über eine eigenständige Tierhalter-Haft­pflicht-Versicherung. Diese decken in der Regel jedoch nur die private Hunde-Haltung zu Freizeit- und Sportzwecken ab, nicht jedoch für betriebliche Zwecke. Der Mitarbeiter müsste die „ Nutzungs-Änderung „ dann bei seinem Versicherer anzeigen und sich schriftlich bestätigen lassen.
Da beißt sich mal wieder der Hund in den Schwanz, wenn der Versicherer hier nicht mitspielt.
In unserem AKS-Rahmenkonzept können wir den Einschluß der Hundehalter-Haft­pflicht in die Betriebs-Haft­pflicht-Versicherung des Unternehmens darstellen unter Angabe von Bundesland/Gemeinde/ Steuernummer, Rasse und Name des Tieres. Bestimmte Hunderassen ( i. d. Regel gelistete Rassen je nach Bundesland ) sind anfragepflichtig. Das gilt sowohl für eigene Hunde, die auf Kosten des SBK-Betriebes angeschafft und unterhalten werden als auch für Mitarbeiter-Hunde. Deutschlandweit und sofern vereinbart auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten.


Autorin: Kirsten Sieg – Versicherungsfachwirtin-
Inhaberin von Assekuranzkontor Sieg Ver­sicherungs­makler e. K. in Timmendorfer Strand


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